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   BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21   

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https://dejure.org/2022,12093
BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21 (https://dejure.org/2022,12093)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2022 - 20 F 9.21 (https://dejure.org/2022,12093)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 (https://dejure.org/2022,12093)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 99 Abs. 1 S. 2 Alt. 1
    Auskunft über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg zu seiner Person gespeicherten Daten

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 21.01.2014 - 20 F 1.13

    Anspruch gegen den Verfassungsschutz auf ungeschwärzter Vorlage der Akte

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. m.w.N. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).

    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 4.16

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die bei der Niedersächsischen

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. m.w.N. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

    Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen der Klägerin ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 14).
  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofes hat zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene in seiner Sperrerklärung die gegenläufigen privaten und öffentlichen Interessen bezogen auf die einzelnen Aktenstücke abgewogen und so eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2010 - 20 F 11.09 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 56 Rn. 12 m.w.N.) genügt.
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    a) Danach ist ein Nachteil für das Wohl des Landes im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO unter anderem dann gegeben, wenn und soweit die Bekanntgabe des Akteninhalts die zukünftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder Leben, Gesundheit und Freiheit von Personen gefährden würde (BVerwG, Beschlüsse vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 4, vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 18 f. m.w.N. und vom 12. September 2017 - 20 F 4.16 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 9 f. und vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 14).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsvorblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Der Schutz persönlicher Daten gilt grundsätzlich auch für Behördenmitarbeiter (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2013 - 20 F 11.12 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden kann erschwert und damit dem Wohl eines Landes ein Nachteil bereitet werden, wenn sich aus einer vollständigen Offenlegung von Unterlagen vor allem im Rahmen einer umfangreichen Zusammenschau Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. März 2010 - 20 F 3.09 - juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2014 - 20 F 1.13 - juris Rn. 19).
  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 12.20

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2022 - 20 F 9.21
    Weitere (bloße) Teilschwärzungen kommen nicht in Betracht, weil sie nur zu inhaltsleeren und nichtssagenden Restbeständen führen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2021 - 20 F 12.20 - juris Rn. 11 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2022 - 20 F 15.22

    Unwirksame elektronische Beschwerdeeinlegung im docx-Format

    Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BVerwG, 29.03.2023 - 20 F 15.22

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei ungeeignetem Dateiformat und nicht

    Nachrichtendienstliche Belange in diesem Sinne können zum Schutz der nachrichtendienstlichen Arbeitsweise und Aufklärungsarbeit der Verfassungsschutzbehörde die Weigerung rechtfertigen, Akten vollständig, insbesondere ungeschwärzt vorzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 - juris Rn. 9 m. w. N.).

    Der Schutz personenbezogener Daten begründet grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben geben, einen Weigerungsgrund (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 2022 - 20 F 9.21 - juris Rn. 10 m. w. N.).

  • BVerwG, 11.01.2023 - 20 F 25.22

    Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung;

    Im Übrigen hat er den Antrag des Klägers abgelehnt; die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 13. April 2022 (BVerwG 20 F 9.21 ) zurückgewiesen).

    Insbesondere hat das Verwaltungsgericht - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. April 2022 (BVerwG 20 F 9.21 ) festgestellt hat - die Entscheidungserheblichkeit der mit dem Beweisbeschluss u. a. angeforderten Seite 85 der Verfahrensakte, soweit ihr Inhalt Gegenstand des vorliegenden Zwischenverfahrens ist, ordnungsgemäß bejaht.

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